AGB der proMX GmbH

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle derzeitigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen an unseren Kunden in allen Vertragsabschnitten.

2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der proMX erfolgen aufgrund dieser AGB.

3. Entgegenstehende Geschäfts-, Einkaufs-, sonstige Bedingungen oder AGB des Kunden erkennt die proMX nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts-, Einkaufs-, sonstige Bedingungen oder AGB wird hiermit widersprochen. Der Widerspruch ist auch dann gültig, wenn nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

4. Die jeweiligen Lieferungen und Leistungen werden in eigenständigen Verträgen vereinbart, denen diese AGB zugrunde gelegt werden. Die Verträge bedürfen der Schriftform.

5. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote von Seiten proMX sind immer unverbindlich und freibleibend. Erst durch eine schriftliche Bestätigung vonseiten proMX gelten die Bestellungen als angenommen. proMX behält sich bei laufendem Geschäftsverhältnis vor, einen Vertragsabschluss mittels Rechnung zu bestätigen.

2. proMX behält sich technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Katalogen, Prospekten und schriftlichen Unterlagen sowie Konstruktions-, Modell- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderungen der Marktsituation vor. Aus Änderungen oder Abweichungen kann der Kunde keine Rechte gegen proMX herleiten, sofern die geänderten Lieferungen und Leistungen in ihren wesentlichen Eigenschaften den bei Auftragsannahme zugrunde liegenden Lieferungen und Leistungen gleichwertig sind.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer und ergeben sich aus der Rechnung.

2. Werden neben den vertraglich festgesetzten Lieferungen oder Leistungen zusätzliche Lieferungen oder Leistungen vereinbart, so werden diese gesondert berechnet.

3. Soweit nicht anderweitig vereinbart erfolgen Zahlungen 14 Tage nach Rechnungserhalt. proMX behält sich vor, im Falle des Zahlungsverzuges Lieferungen und/oder Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes sowie Ersatz der weiteren, uns infolge des Verzugs entstehenden Schäden zu verlangen.

4. Handelt es sich bei der Dienstleistung um eine Hardware-Lieferung von mehr als 10 000 €, behält sich proMX das Recht vor, 50 % der Auftragssumme im Voraus zu verlangen.

§ 4 Lieferung und Eigentumsvorbehalt

1. proMX ist soweit nicht anders vereinbart zu Teillieferungen berechtigt.

2. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter erweitertem Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung darf das betroffene Produkt nicht in einer Weise verändert werden, die zu einer Wertminderung führen könnte.

3. Das Eigentum an den gelieferten Produkten geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. Die Vorbehaltsware darf im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußert werden. Der Kunde tritt jedoch bereits jetzt alle hieraus resultierenden Ansprüche gegen die Abnehmer zur Sicherung der Zahlungsforderungen an die proMX ab. Diese Abtretung wird von der proMX angenommen.

4. Ist der Kunde mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt die Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, dann darf der Kunde nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. proMX ist in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass vorher eine Frist für die Leistungserbringung gesetzt werden muss. Auch ohne zurückzutreten, ist proMX berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder die Befugnis des Kunden zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung zu widerrufen.

§ 5 Gewährleistung und Gewährleistungsfrist

1. Im Falle von Mängeln der Lieferung oder Leistung ist proMX berechtigt, diese nachzubessern oder neu zu liefern bzw. zu leisten, solange es sich nicht um ein Fixgeschäft handelt. Der Kunde ist nach erfolglosem Versuch der Nachbesserung oder Neulieferung berechtigt, Minderung oder Wandlung zu verlangen. Davon unberührt bleiben vom Mangel nicht betroffene Liefer- oder Leistungsgegenstände.

2. Im Zusammenhang mit einer Nachbesserung auftretende Kosten sind nicht Bestandteil der Gewährleistungspflicht und werden bei Inanspruchnahme gesondert berechnet, soweit nicht anders lautende Abmachungen in Schriftform vorliegen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich schriftlich proMX anzuzeigen.

4. Im Rahmen der Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers möglich ist. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt proMX mit, welche Art der Nacherfüllung gewünscht wird.

5. proMX ist berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchgeführt werden kann und wenn eine andere Art der Nacherfüllung keinen erheblichen Nachteil für den Kunden mit sich bringen würde.

6. Falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, ist proMX berechtigt eine Ausweichlösung zu liefern, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt.

7. proMX übernimmt für eine Zeit von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Übergabe die Gewährleistung dafür, dass die von proMX erstellten Produkte hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung in der Dokumentation entsprechen. proMX übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass Produkte von Drittanbietern den speziellen Erfordernissen des Kunden entsprechen oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeiten.

8. Bei Eingriffen in den gelieferten Gegenstand oder Veränderung des gelieferten Gegenstandes während der Gewährleistungsfrist vonseiten des Kunden trägt dieser im Falle eines Defektes die Beweislast, dass der entstandene Defekt nicht durch seinen Eingriff hervorgerufen wurde. Ansonsten erlischt im Falle eines Fremdeingriffes automatisch die Gewährleistungspflicht der proMX, es sei denn der Kunde wurde von proMX schriftlich zu Veränderungen am betreffenden Gegenstand autorisiert.

9. Eingriffe in gelieferte Produkte dürfen ohne Beeinträchtigung der Gewährleistungspflicht nur nach vorheriger Absprache mit der proMX durch schriftlich autorisiertes Fachpersonal vorgenommen werden. Ansonsten erlischt im Falle eines Fremdeingriffes automatisch die Gewährleistungspflicht der proMX.

10. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass das betroffene Produkt im Originalzustand, zu dem auf Verlangen des Herstellers auch alle Originalunterlagen - sowohl gedruckt als auch auf Datenträger - gehören, verfügbar ist. Fehlende Zubehörteile können zu zusätzlichen Kosten führen, die ungeachtet des zu erfüllenden Gewährleistungsanspruches an den Kunden weiterbelastet werden.

11. Bei Versand eines Produktes muss zur Wahrnehmung von Gewährleistungsansprüchen der Versand in der Originalverpackung des betreffenden Produzenten oder in einer vom Hersteller zugelassenen gleichwertigen Verpackung erfolgen. Bei Verwendung von ungeeignetem Verpackungsmaterial hat der Kunde die Beweislast zu tragen, dass der Schaden von einem Transportmangel herrührt.

12. Hat der Kunde die proMX wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die proMX nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der proMX grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, der proMX allen entstandenen Aufwand zu ersetzen.

13. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

§ 6 Haftung und Haftungsausschluss

1. proMX übernimmt keine Haftung für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung ist begrenzt auf vorhersehbaren Schaden. Sie gilt auch für den Erfüllungsgehilfen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden und Datenverluste und insbesondere entgangene Gewinne.

2. Für die Wiederbeschaffung von Kundendaten haftet proMX nicht, auch nicht, wenn diese im Verlauf von durch proMX oder seine Erfüllungsgehilfen vorgenommene Reparaturen oder Veränderungen an einem System verloren gehen. Der Kunde hat in jedem Fall vor einem Systemeingriff durch proMX für das Vorhandensein einer unmittelbar aktuellen Sicherungskopie seiner betroffenen Daten selbst zu sorgen und diese auf Verwendbarkeit hin zu überprüfen.

3. proMX übernimmt keine Haftung für Ausfallzeiten, die im Zuge von Systemänderungen dadurch entstehen, dass unvorhersehbare Komplikationen den Hinzuzug von Dritten erforderlich machen und dadurch zusätzlicher Zeitaufwand entsteht.

4. Alle Haftungs- und Schadensersatz-Ansprüche beschränken sich auf den Auftragswert.

§ 7 Kündigung

1. proMX kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der vereinbarten Zahlung länger als zwei Monate in Verzug ist, und/oder der Kunde - nach schriftlicher Abmahnung - weiter gegen eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger individualvertraglicher Regelungen verstößt. Der Kunde ist zur Kündigung dieses Vertrages wegen Leistungsverzugs von Seiten der proMX oder wegen nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn die proMX den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und wenn der Kunde zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt worden ist.

2. Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Kündigungsdatum vernichtet der Kunde alle Programme, Kopien und dazugehörige Materialien, einschließlich geänderter oder kombinierter Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Der Kunde bestätigt innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an uns.

§ 8 Höhere Gewalt

1. proMX hat für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nicht einzustehen, soweit die Nichterfüllung auf einem außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht (z. B. Nichtbelieferung von Zuliefererkomponenten, Naturkatastrophen, hoheitliche Maßnahmen).

2. Vereinbarte Leistungsfristen gelten als entsprechend verlängert. Dauert der Hinderungsgrund länger als 1 Monat an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

3. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 9 Geheimhaltung

Im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene, als solche gekennzeichnete oder offensichtlich erkennbare Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei sind auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln.

§ 10 Datenschutz

1. Die Daten des Kunden unterliegen im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsbeziehung der elektronischen Datenverarbeitung. proMX wird bei Nutzung der personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten.

2. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten in diesem Zusammenhang ggf. auch an Kooperationspartner weitergegeben werden, sowie es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist.

 11 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam.

2. Erfüllungsort ist der Betriebssitz der proMX soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit proMX ist Nürnberg, soweit der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des BGB ist. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt für die Fälle, in denen kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder auch nur teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

2. Die Bestimmungen werden dann in einer Weise ausgelegt und gestaltet, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Erfolg soweit wie möglich erreicht wird.